Nutzungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für DSN Bau


 
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Alle vom DSN-Betreiber im DSN zu erbringenden Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen. Auch ohne ausdrückliche abermalige Vereinbarung gelten sie auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Nutzers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie würden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3. Der DSN-Betreiber ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen einschließlich aller Anlagen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder mit Ergänzungen zu versehen. Widerspricht der Nutzer den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Bei fristgemäßem Widerspruch des Nutzers ist der DSN-Betreiber berechtigt, das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt durch Kündigung zu beenden, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.

 
 
§ 2 Netzbetrieb
Der DSN-Betreiber stellt das Netz an allen Werktagen einschließlich Samstagen grundsätzlich von 7.00 - 22.00 Uhr zur Verfügung. Das Ziel ist eine Rund-um-die-Uhr-Öffnung. 

 
 
§ 3 Leistungskatalog
Der DSN-Betreiber stellt den angemeldeten Nutzern auf der Grundlage der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten folgende Leistungen zur Verfügung:

 - Anlage und Speicherung elektronischer Schadenakten
 - Freigabe und Übermittlung der Daten an andere DSN-Nutzer
 - Kommunikation und Auftragsvergabe unter DSN-Nutzern


 
 
§ 4 Verträge mit Dritten
Wenn in DSN Dienstleistungen Dritter über das Netz angeboten werden, wird der DSN-Betreiber nicht Vertragspartner des Nutzers, wenn dieser Verträge mit den jeweiligen Dritten abschließt. Solche Verträge kommen also ausschließlich zwischen dem Nutzer und dem Dritten zustande. Dem DSN-Betreiber gegenüber können aus einem solchen Vertragsabschluß Einwendungen nicht erhoben werden. Etwaige Einwendungen des Nutzers sind also ausschließlich gegenüber dem Dritten geltend zu machen.

Soweit Verträge zwischen Nutzern und der DEKRA Real Estate Expertise GmbH, die gleichzeitig Betreiber des DSN ist, zustande kommen, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DEKRA Real Estate Expertise GmbH, die in DSN im Anschluß an diese Nutzungsbedingungen veröffentlicht sind. 


 
 
§ 5 Aufbewahrung etwaiger Originale
Soweit in DSN Dokumente elektronisch transportiert werden, verpflichten sich die jeweiligen Besitzer etwaiger Originale (Papierausdrucke, Fotos, Rechnungen, Abtretungserklärungen, Reparaturkostenübernahmebestätigungen etc.), diese Originaldokumente über einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren. Gesonderte Aufbewahrungsvorschriften sind darüber hinaus zu beachten.

 
 
§ 6 Weitergabe von Daten, Urheberrechte
Der Nutzer verpflichtet sich ebenso wie der DSN-Betreiber, Daten jeweils nur an den weiteren Nutzer weiterzugeben, für den sie bestimmt sind. Nutzer und DSN-Betreiber verpflichten sich wechselseitig, Urheberrechte der jeweils anderen nicht zu verletzen. 

Der DSN-Betreiber haftet für mißbräuchliche nicht von ihm ausgehende Weitergabe von Daten nicht. 


 
 
§ 7 DSN-Inhalte
Alle dem Nutzer vom DSN-Betreiber bereitgestellten Inhalte sind mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Die Haftung des DSN-Betreibers ist beschränkt auf grob fahrlässig bzw. vorsätzlich oder aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den DSN-Betreiber herbeigeführter Schäden. 

An diesen Inhalten begründete Urheber- und sonstige Schutzrechte liegen und bleiben beim DSN-Betreiber. 


 
 
§ 8 Pflichten des Nutzers
1. Der Nutzer verpflichtet sich
a) anerkannte Grundsätze der Datensicherheit zu befolgen, insbesondere seine für ihn wichtigen Originaldaten regelmäßig selbst zu sichern,
b) von ihm erkannte Mängel oder Schäden ohne schuldhaftes Zögern dem DSN-Betreiber zu melden,
c) im zumutbaren Rahmen alles zu tun, was eine Aufspürung und Beseitigung der Mängel, Schäden und deren Ursachen vereinfacht und beschleunigt,
d) die Kosten einer Störungsbeseitigung zu tragen, wenn nachgewiesen ist, daß die Störung im Einfluß- und Verantwortungsbereich des Nutzers ihre Ursache hat.
2. Ein Verstoß des Nutzers gegen die unter Abs. 1 genannten Regeln berechtigt den DSN-Betreiber, das Nutzungsverhältnis fristlos zu kündigen.

 
 
§ 9 Eingangskontrolle
Der Nutzer verpflichtet sich, seinen DSN-Anschluß regelmäßig auf Eingänge hin zu überwachen. 

 
 
§ 10 Haftung des Nutzers
Der Nutzer haftet dem DSN-Betreiber und Dritten für alle Schäden, die durch rechtswidrige oder mißbräuchliche Verwendung des DSN oder durch Obliegenheitsverstöße des Nutzers entstehen. 

 
 
§ 11 Haftung des DSN-Betreibers
Für Fehler der DSN-Software oder für Fehler der DSN-Inhalte haftet der DSN-Betreiber, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe nur, wenn daraus resultierende Schäden aufgrund grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Verhaltens oder aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Pflichten durch den DSN-Betreiber herbeigeführt werden. Im übrigen ist die Haftung des DSN-Betreibers auf solche Schäden beschränkt, die nach Art und Umfang als typisch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren. 

Soweit Schadenersatzansprüche gegen den DSN-Betreiber ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der DSN-Mitarbeiter.

Aufgrund der auf Zusammenwirken vieler Teilnehmer begründeten Struktur des Internet/Intranet kann der DSN-Betreiber keine Gewähr dafür bieten, daß das Netz ununterbrochen oder fehlerfrei zur Verfügung steht. 


 
 
§ 12 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Leistungsverzögerungen
1. Gegen Ansprüche des DSN-Betreibers kann der Nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
2. Leistungsverzögerungen und Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund solcher Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber, Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen und Verbote etc.) sind vom Nutzer hinzunehmen.

 
 
§ 13 Rechtswahl/Erfüllungsort/Gerichtsstand
Die DSN-Nutzung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Stuttgart, soweit eine Erfüllungsortvereinbarung zulässig ist. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz des DSN-Betreibers, soweit der Nutzer Vollkaufmann ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Nutzer einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen des DSN-Betreibers gegen den Nutzer, soweit dieser nicht Kaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 

 
 
§ 14 Salvatorische Klausel
Sofern eine oder mehrere Klauseln dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sind, gilt eine der unwirksamen Regelung am nächsten kommende Regelung als vereinbart. 



 
 

DEKRA Real Estate Expertise GmbH - Vertragsbedingungen



 
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
Allen Leistungen von DEKRA liegen diese Vertragsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 
 
§ 2 Auftragserteilung
1. Die Aufträge sind für DEKRA erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art. Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von DEKRA Mitarbeitern sowie der von DEKRA eingeschalteten Sachverständigen.
2. Bestellt der Auftraggeber die Leistungen von DEKRA auf elektronischem Wege, wird DEKRA den Zugang der Bestelllung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
3. Sofern der Auftraggeber das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von DEKRA gespeichert und dem Auftraggebe auf Verlangen nebst den vorliegenden DEKRA Vertragsbedingungen per Email zugesandt.

 
 
§ 3 Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel
1. Der Verbraucher hat das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber DEKRA oder durch Rücksendung der Leistung, sofern tatsächlich möglich, zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. DEKRA behält sich vor, mit der Durchführung der Leistung erst nach Ablauf der 2wöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.
3. Der Auftraggeber veranlasst die Ausführung der Leistung/Durchführung der Dienstleistung durch Übermittlung von Informationen, die zur Ausführung der Leistung benötigt werden. Übersendet bzw. übermittelt der Verbraucher die in Satz 1 benannten Informationen bereits vor Ablauf der 2wöchigen Widerrufsfrist, erlischt sein Widerrufsrecht; gleichzeitig erlischt der Vorbehalt von DEKRA im Sinne der Ziffer 2.

 
 
§ 4 Leistungen
1. DEKRA wird seine Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen.
2. Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen notwendig ist, wird der Auftraggeber bei Beteiligten und dritten Personen Auskünfte einholen und Erhebungen durchführen und DEKRA hierüber informieren.
3. Der Umfang der von DEKRA zu erbringenden Leistung wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

 
 
§ 5 Auftraggeberpflichten
1. Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig DEKRA zur Verfügung zu stellen.
2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
3. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht DEKRA ein Mitverschulden trifft.

 
 
§ 6 Geheimhaltung
1. DEKRA beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. DEKRA trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.
2. DEKRA kann von den schriftlichen Unterlagen, die DEKRA zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen machen.
3. An den erbrachten Dienstleistungen behält sich DEKRA die Urheberrechte ausdrücklich vor.
4. Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Leistungen von DEKRA schriftlich festgelegt. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags erstellte DEKRA Gutachten bzw. die von DEKRA erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde.

 
 
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Für die Berechnung der DEKRA Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben.
3. Berechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung ist die jeweils gültige DEKRA Gebührenordnung, die dem Auftraggeber bekannt ist. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart worden ist. Etwaige Gebührenerhöhungen sind drei Monate im Voraus anzukündigen. Sie berechtigen den Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zu einer Kündigung zum Termin der Preiserhöhung.
4. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine Aufrechnung oder eine Zurückhaltung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann DEKRA vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens stehen DEKRA im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass DEKRA ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von DEKRA wesentlich niedriger ist. Die Verzugszinsen sind höher, wenn DEKRA eine Belastung mit höherem Zinssatz nachweist.
7. Sollten DEKRA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist DEKRA berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen. Auch kann DEKRA in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt 15 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse beim Auftraggeber.
8. Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von DEKRA erstellt werden. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzungen in Verzug, so hat DEKRA das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Nichterfüllung zu verlangen.

 
 
§ 8 Fristen
1. Die Auftragsfristen von DEKRA sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Verbindliche Liefertermine zur Erstattung der Sachverständigenleistung bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen.
3. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt DEKRA in Verzug, wenn DEKRA die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein.
4. Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn DEKRA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
5. Hinsichtlich der Frist für die Leistungserbringung kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzugs von DEKRA oder von der von DEKRA vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt Erfüllung verlangen.

 
 
§ 9 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen.
2. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn DEKRA auch nach vorheriger vergeblicher Abmahnung durch den Auftraggeber gegen seine Sachverständigenpflichten grob verstößt.
3. Aus wichtigen Gründen ist DEKRA zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis des Gutachtens / DEKRA Leistung zu verfälschen, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
4. Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem von DEKRA zu vertretendem Grund, kann DEKRA eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
5. IIn den anderen Fällen behält DEKRA den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von DEKRA noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

 
 
§ 10 Gewährleistung
1. Soweit DEKRA Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass DEKRA keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
2. Ansonsten kann DEKRA bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von DEKRA durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
3. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern DEKRA die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung DEKRA schriftlich anzuzeigen.
5. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.

 
 
§ 11 Haftung
1. Für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet DEKRA nur, wenn DEKRA, der gesetzliche Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn DEKRA fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Im Falle grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten ist die Ersatzpflicht von DEKRA jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Für den Fall der Haftung wegen Fahrlässigkeit wird die Haftung je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf - 500.000,00 EUR für Sachschäden - 250.000,00 EUR für Vermögensschäden.
3. Der in den Ziffern 1 und 2 genannte Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die DEKRA aufkommen muss unverzüglich DEKRA schriftlich anzuzeigen.
5. Soweit Schadenersatzansprüche gegen DEKRA ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der DEKRA Mitarbeiter.
6. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach § 10 bleiben unberührt.
7. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim Auftraggeber.

 
 
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von DEKRA.
2. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von DEKRA, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen von DEKRA gegen den Auftraggeber, soweit dieser Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
4. Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Auf das Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und DEKRA verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.



Stuttgart, im September 2003