§
1 Geltung der Bedingungen |
1. |
Alle vom DSN-Betreiber
im DSN zu erbringenden Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen.
Auch ohne ausdrückliche abermalige Vereinbarung gelten sie auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen. |
2. |
Entgegenstehende
oder abweichende Bedingungen des Nutzers werden nicht anerkannt, es sei
denn, sie würden ausdrücklich schriftlich bestätigt. |
3. |
Der DSN-Betreiber
ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen einschließlich aller Anlagen
mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder mit Ergänzungen
zu versehen. Widerspricht der Nutzer den geänderten Bedingungen nicht
innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens
jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten
sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Bei
fristgemäßem Widerspruch des Nutzers ist der DSN-Betreiber berechtigt,
das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt durch Kündigung zu beenden,
an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen. |
§
8 Pflichten des Nutzers |
1. |
Der Nutzer
verpflichtet sich |
|
a) anerkannte
Grundsätze der Datensicherheit zu befolgen, insbesondere seine für
ihn wichtigen Originaldaten regelmäßig selbst zu sichern, |
|
b) von ihm
erkannte Mängel oder Schäden ohne schuldhaftes Zögern dem
DSN-Betreiber zu melden, |
|
c) im zumutbaren
Rahmen alles zu tun, was eine Aufspürung und Beseitigung der Mängel,
Schäden und deren Ursachen vereinfacht und beschleunigt, |
|
d) die Kosten
einer Störungsbeseitigung zu tragen, wenn nachgewiesen ist, daß
die Störung im Einfluß- und Verantwortungsbereich des Nutzers
ihre Ursache hat. |
2. |
Ein Verstoß
des Nutzers gegen die unter Abs. 1 genannten Regeln berechtigt den DSN-Betreiber,
das Nutzungsverhältnis fristlos zu kündigen. |
§
3 Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel |
1. |
Der Verbraucher
hat das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen
nach Vertragschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform
gegenüber DEKRA oder durch Rücksendung der Leistung, sofern tatsächlich möglich, zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. |
2. |
DEKRA behält
sich vor, mit der Durchführung der Leistung erst nach Ablauf der 2wöchigen Widerrufsfrist zu beginnen. |
3. |
Der Auftraggeber
veranlasst die Ausführung der Leistung/Durchführung der Dienstleistung durch Übermittlung von Informationen,
die zur Ausführung der Leistung benötigt werden. Übersendet bzw. übermittelt der Verbraucher die in Satz 1
benannten Informationen bereits vor Ablauf der 2wöchigen Widerrufsfrist, erlischt sein Widerrufsrecht;
gleichzeitig erlischt der Vorbehalt von DEKRA im Sinne der Ziffer 2. |
§
6 Geheimhaltung |
1. |
DEKRA beachtet
die Einhaltung der Schweigepflicht. DEKRA trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige
Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den
Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden. |
2. |
DEKRA kann
von den schriftlichen Unterlagen, die DEKRA zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung
übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen machen. |
3. |
An den erbrachten
Dienstleistungen behält sich DEKRA die Urheberrechte ausdrücklich vor. |
4. |
Bei Auftragserteilung
wird der Umfang der Leistungen von DEKRA schriftlich festgelegt. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des
Auftrags erstellte DEKRA Gutachten bzw. die von DEKRA erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden
Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde. |
§
7 Zahlungsbedingungen |
1. |
Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. |
2. |
Für die Berechnung der DEKRA Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben. |
3. |
Berechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung ist die jeweils gültige DEKRA Gebührenordnung, die dem Auftraggeber bekannt ist. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart worden ist. Etwaige Gebührenerhöhungen sind drei Monate im Voraus anzukündigen. Sie berechtigen den Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zu einer Kündigung zum Termin der Preiserhöhung. |
4. |
Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. |
5. |
Eine Aufrechnung oder eine Zurückhaltung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. |
6. |
Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann DEKRA vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens stehen DEKRA im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass DEKRA ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von DEKRA wesentlich niedriger ist. Die Verzugszinsen sind höher, wenn DEKRA eine Belastung mit höherem Zinssatz nachweist. |
7. |
Sollten DEKRA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist DEKRA berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen.
Auch kann DEKRA in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt 15 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse beim Auftraggeber.
|
8. |
Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von DEKRA erstellt werden. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzungen in Verzug, so hat DEKRA das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Nichterfüllung zu verlangen. |
§
8 Fristen |
1. |
Die Auftragsfristen von DEKRA sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. |
2. |
Verbindliche Liefertermine zur Erstattung der Sachverständigenleistung bzw. der Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen. |
3. |
Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt DEKRA in Verzug, wenn DEKRA die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein. |
4. |
Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn DEKRA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. |
5. |
Hinsichtlich der Frist für die Leistungserbringung kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzugs von DEKRA oder von der von DEKRA vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt Erfüllung verlangen. |
§
9 Kündigung |
1. |
Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen. |
2. |
Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn DEKRA auch nach vorheriger vergeblicher Abmahnung durch den Auftraggeber gegen seine Sachverständigenpflichten grob verstößt. |
3. |
Aus wichtigen Gründen ist DEKRA zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis des Gutachtens / DEKRA Leistung zu verfälschen, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät. |
4. |
Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem von DEKRA zu vertretendem Grund, kann DEKRA eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. |
5. |
IIn den anderen Fällen behält DEKRA den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von DEKRA noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach. |
§
10 Gewährleistung |
1. |
Soweit DEKRA Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass DEKRA keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen. |
2. |
Ansonsten kann DEKRA bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von DEKRA durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. |
3. |
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern DEKRA die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. |
4. |
Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung DEKRA schriftlich anzuzeigen. |
5. |
Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt. |
§
11 Haftung |
1. |
Für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet DEKRA nur, wenn DEKRA, der gesetzliche Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn DEKRA fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Im Falle grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten ist die Ersatzpflicht von DEKRA jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. |
2. |
Für den Fall der Haftung wegen Fahrlässigkeit wird die Haftung je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf - 500.000,00 EUR für Sachschäden - 250.000,00 EUR für Vermögensschäden. |
3. |
Der in den Ziffern 1 und 2 genannte Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. |
4. |
Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die DEKRA aufkommen muss unverzüglich DEKRA schriftlich anzuzeigen. |
5. |
Soweit Schadenersatzansprüche gegen DEKRA ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der DEKRA Mitarbeiter. |
6. |
Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach § 10 bleiben unberührt. |
7. |
Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim Auftraggeber. |
§
12 Schlussbestimmungen |
1. |
Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von DEKRA. |
2. |
Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von DEKRA, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
3. |
Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen von DEKRA gegen den Auftraggeber, soweit dieser Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. |
4. |
Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Auf das Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. |
5. |
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und DEKRA verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben. |